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Allgemeine Geschäftsbedingungen der organisierten Busreisen von emile weber

Veranstalter der angebotenen Reisen:

Weber Tours s.à r.l.
Adresse: 15, Rue d’Oetrange, L-5411 Canach
Telefon: 00352-35 65 75 – 1
Umsatzsteuer-ID: LU 23588131
Handelsregister Luxemburg N° B149233
(ausgenommen speziell gekennzeichnete Reisen)

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung, Reisebestätigung, usw.) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Veranstalter bei kurzfristigen Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff. 1.1., Satz 1, gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich elektronisch rückbestätigt.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende zehn Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail oder SMS fünf Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung, bzw. durch die Zulassung zur Reise, zum Vertragsschluss.

1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1., Satz 1, geschlossen werden.

1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter zehn Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vermittelte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen, usw.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst. Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2.2. Bei den Busreisen werden gebuchte Eintrittskarten durch Fahrer/Reiseleiter ausgehändigt. Bei Buchung einer Fluganreise erhalten Sie die Eintrittskarten zusammen mit den Reiseunterlagen. Ein Ersatz ist bei Verlust nicht möglich. Der Kunde haftet bei Verlust selbst!

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen des EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z.B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeilichen Formalitäten (Impfungen, usw.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung, bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen, usw. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gelten Ziff. 9.1.4. und 9.2.1. (Rücktritt) entsprechend.

4. Informationspflicht

4.1. Bei Pauschalreisen hat der Reiseveranstalter, zusätzlich zu den in Ziff. 3.1. genannten Pflichten, die Sorgfalt, den Kunden über wesentliche Informationen betreffend seiner Reise (z.B. Preise, Ausflugsziele, Hotels, Transportmöglichkeiten, Kündigungsgründe, usw.) und betreffend seiner Rechte vor Abschluss des Vertrages zu unterrichten. 

5. Zahlungen

5.1. Bei der Anmeldung wird eine Anzahlung von 30 % fällig.

Der Reisevertrag tritt erst nach Leistung der angegebenen Anzahlung in Kraft.

5.2. Der Restbetrag ist nach Zugang der Rechnung zirka sieben Tage vor Reiseantritt– bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 15. Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Voucher) zu zahlen.

5.3. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der Rechnung/Reiseunterlagen, soweit für die Reise vorgesehen (z.B. Voucher).

6. Leistungen

6.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend.

Die Reisen des Reiseveranstalters beinhalten, soweit im Reiseverlauf nicht anders angegeben: 1. die Reise in bequemen, modernen, bestens ausgestatteten Reisebussen; 2. die Unterkunft in ausgewählten Hotels sowie vom Reiseprogramm vorgesehene Mahlzeiten (Getränke sind nicht inbegriffen); 3. die Taxen und Bedienungsgelder in Hotels; 4. Kultur-und Erlebnisreisen mit Reisebegleitern (während der Reise); 5. Ausflüge und Stadtbesichtigungen mit lokalen Reiseführern; 6. alle reisebedingten, im Programm vorgesehenen, Schiffspassagen.

7. Preisänderungen

7.1. Bezüglich Pauschalreisen

7.1.1. Der Veranstalter hat sich ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise vorbehalten. So kann er bis spätestens zwanzig Tage vor Beginn der Pauschalreise Preiserhöhungen verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoffkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.

7.2. Bezüglich anderer Reisen (nicht pauschal)

7.2.1. Der Veranstalter hat sich ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise vorbehalten. So kann er vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten (Treibstoffkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.

8. Ersatzreisende

8.1. Bei Pauschalreisen

8.1.1. Der Reisende kann vor Reisebeginn innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten bei dem Reiseveranstalter beantragen, sich durch einen Dritten ersetzen zu lassen, sofern dieser den besonderen Reiseanforderungen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.

8.2. Bei anderen Reisen (nicht pauschal)

8.2.1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseanforderungen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.

9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise

9.1. Bei Pauschalreisen

9.1.1. Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich der Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.

9.1.2. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhält eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Veranstalter die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, hat der Reisende Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.

9.1.3. Zudem kann der Reisende nach Ablauf einer Frist von vierzehn Tagen nach Vertragsabschluss jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.

9.1.4. Im Falle eines Rücktritts (auch bei Teilstornierungen) berechnet der Reiseveranstalter pro Buchung eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € 15,00 pro Person, und, soweit enthalten, zusätzlich die für die Reise anfallende Versicherungsprämie. Falls die Buchung eine oder mehrere Kartenbuchungen beinhaltet, ist der komplette Kartenpreis (100 %) zu entrichten. Bei einer Stornierung im Krankheitsfalle kann bei Inanspruchnahme der Erstattung durch die Versicherung per Einschreiben ein ärztliches Attest vorgelegt werden, ausgestellt spätestens am Tage der Abreise (Hinfahrt).

Nach dem jederzeit vor der Reise möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal nachstehende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Rücktrittszeitpunkt zu zahlen:

Stornokosten

Mehrtagesfahrten:

bis 91 Tage 50 € Bearbeitungsgebühr pro Person
90-60. Tage 15%, mindestens jedoch 50€ p.P.
59-45. Tage 25%
44-30. Tage 50%
29-15. Tage 80%
14-03. Tage 90%
Ab 2. Tag oder bei Nichtantritt 100%

Tagesfahrten:

1-3 Tage vor Reisedatum:            100%*

4-7 Tage vor Reisedatum:            50%

Bis 8 Tage vor Reisedatum:         keine Stornogebühren

*Bei Nichtantritt oder Ausschluss der Reise aufgrund ungültiger Ausweispapiere des Kunden fallen ebenfalls 100% Stornogebühren an.

9.1.5. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Der Rücktritt durch den Kunden muss schriftlich erfolgen.

9.1.6. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1.4. und 9.1.5. entsprechend angewandt.

9.1.7. Falls der abgeschlossene Reisevertrag Flugtickets beinhaltet, richten sich im Falle eines Rücktrittes von oder Nichtantrittes der Reise die jeweiligen Stornokosten dieser Tickets nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der betreffenden Fluggesellschaften.

9.1.8. Sonderleistungen wie Fahrradverleih, Theater-, Musical- oder Besuchertickets (wie ein Tagesticket für eine Kreuzfahrt, ein Museumseintritt, ein City Pass usw.) sind nicht erstattungsfähig. Bei Nichtinanspruchnahme dieser Art von Leistung wird eine Annullierungsgebühr von 100 % des Pauschalpreises berechnet.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

10.1. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen, usw. ein Bearbeitungsentgelt, pauschaliert, von € 15,00 verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

11. Umbuchungen und Änderungen durch den Veranstalter bei Pauschalreisen

11.1. Geringfügige Änderungen

11.1.1. Der Veranstalter kann vor Beginn einer Reise nach Vertragsabschluss geringfügige Änderungen am Reisevertrag vornehmen, falls eine solche Maßnahme im Voraus schriftlich festgelegt wurde. Der Reisende hat in diesem Zusammenhang im Anschluss die Möglichkeiten, eine Preissenkung zu beantragen, falls diese Änderungen zu einer Leistungsminderung führen sollten oder vom Vertrag gegen Zahlung von angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühren zurückzutreten.

11.2. Wesentliche Änderungen

11.2.1. Der Veranstalter kann vor Beginn einer Reise nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen am Reisevertrag vornehmen, die eine Preiserhöhung von über 8% des Gesamtreisepreises mit sich bringen und auf sachlichen Gründen beruhen. Der Reisende hat in diesem Zusammenhang im Anschluss die Möglichkeiten, eine Preissenkung zu beantragen, falls diese Änderungen zu einer Leistungsminderung führen sollten, eine andere vom Veranstalter angebotene Pauschalreise nach Ablauf einer angemessenen Frist anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Reisende sich dazu entscheidet, die vom Veranstalter angebotene andere Pauschalreise nicht anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss der Veranstalter dem Reisenden den bereits gezahlten Betrag zurückerstatten.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die übrigen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

13. Rücktritt des Veranstalters

13.1. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Rücktritt durch den Reiseveranstalter nicht durch den Kunden verschuldet ist, werden alle geleisteten Zahlungen nach Vertragsauflösung an den Kunden zurückgezahlt. Der Kunde hat kein Recht auf Schadensersatz, wenn der Vertrag vor Abreise aus folgenden Gründen aufgelöst wird: -Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (zwanzig Personen); -wenn bei Städtereisen, Musicals und Minitrips ein Kleinbus (“Sprinter-Class”) eingesetzt wird; -Annullierung infolge höherer Gewalt, d.h. infolge anormaler, unvorhersehbarer und gegenüber dem sich darauf Berufenden äußerer Umstände, die, trotz aller Gewissenhaftigkeit, nicht verhindert werden konnten. Die Reservierung über Bedarf gilt nicht als höhere Gewalt.

14. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1. Bei Pauschalreisen

14.1.1. Falls vor Reisebeginn eine wesentliche Vertragsleistung durch ein dem Reiseveranstalter gegenüber äußeres Ereignis unmöglich wird, so hat der Kunde, der gebührend darüber informiert wird, das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Alle bereits gezahlten Beträge werden ihm innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen ohne Aufpreis zurückerstattet.

14.2. Bei anderen Reisen (nicht pauschal)

14.2.1. Falls vor Reisebeginn eine wesentliche Vertragsleistung durch ein dem Reiseveranstalter gegenüber äußeres Ereignis unmöglich wird, so hat der Kunde, der gebührend darüber informiert wird, das Recht, vom Vertrag innerhalb von sieben Tagen zurückzutreten oder sich ohne Aufpreis für eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die ihm vom Reiseveranstalter angeboten wird, zu entscheiden. Sollte sich der Kunde für den Rücktritt vom Vertrag entscheiden, werden ihm alle bereits gezahlten Beträge innerhalb eines Zeitraums von einem Monat ohne Aufpreis zurückerstattet. Bei einer minderwertigen Ersatzleistung hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Preisunterschieds.

15. Mindestteilnehmer

15.1. Die ausgeschriebenen Reisen werden durchgeführt, wenn eine Mindestteilnehmerzahl von zwanzig Personen erreicht wird. Bei Nichterreichen dieser Teilnehmerzahl werden die Kunden spätestens 21 Tage vor Reisebeginn schriftlich vom Reiseveranstalter über die Annullierung der Reise informiert. Bei Städtereisen und Minitrips kann die Reise bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl mit einem Kleinbus (“Sprinter-Class”) durchgeführt werden: Der Kunde wird in diesem Fall bis vierzehn Tage vor der Reise informiert.

16. Kündigung nach Beginn der Pauschalreise

16.1. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag vom Reiseveranstalter erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt hat, Abhilfe zu schaffen.

17. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden

17.1. Sollte während der Reise eine wesentliche Vertragsleistung nicht erbracht werden können, so wird der Reiseveranstalter, sofern möglich, eine zumindest gleichwertige Ersatzleistung anbieten. Im Falle einer höherwertigen Leistung übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten des Aufpreises; im Falle einer Minderleistung wird der Preisunterschied zwischen der ursprünglich vorgesehenen und der erbrachten Leistung erstellt. Im Falle der Unmöglichkeit für den Reiseveranstalter, eine Ersatzleistung anzubieten oder falls der Kunde aus einem triftigen Grund die angebotene Ersatzleistung nicht annimmt, hat der Reiseveranstalter die Verpflichtung, dem Kunden auf Verlangen die für seine Rückkehr notwendigen Beförderungsunterlagen zu beschaffen - bei Pauschalreisen hat der Kunde in diesem Fall zudem die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.

17.2. Bei Pauschalreisen hat der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden, es sei denn, das Nicht- oder Nicht-ordnungsgemäße-Erbringen besagter Reiseleistungen ist auf das Verschulden des Reisenden, eines Dritten oder infolge höhere Gewalt zurückzuführen.

17.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist erforderlich bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.

17.4. In jedem der in den Ziff. 17.1., Satz 1, 17.2. und 17.3., Satz 1, genannten Fällen ist der Reisende dazu verpflichtet, den Veranstalter unverzüglich über nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Reiseleistungen in Kenntnis zu setzen. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

18. Verarbeitung personenbezogener Daten

18.1 Ein zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossener Vertrag kann die Bedingung voraussetzen, dass der Reiseveranstalter vom Reisenden personenbezogene Daten erhebt, deren Verarbeitung für die Vertragserfüllung und / oder die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist. In diesem Fall können die Daten vom Reiseveranstalter verarbeitet, aufgezeichnet und archiviert oder sogar an Dritte oder Subunternehmer weitergegeben werden. Die gesamte Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt gemäß luxemburgischem Recht und EU-Recht, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (Nr. 679/2016 / EU).

18.2 Sofern nicht anders angegeben, enthalten diese Daten den Namen des Reisenden oder seines / ihrer Vertreter(s) (wenn es sich um eine juristische Person handelt), eine Postanschrift, eine Rechnungsadresse, eine E-Mail-Adresse. Wenn dies jedoch für die Vertragserfüllung erforderlich ist, können die vom Reisenden übermittelten Informationen umfangreicher sein.

18.3 Der Zugriff auf diese Daten ist abgesichert und der Reiseveranstalter wird den Reisenden über jede unbefugte Nutzung der Daten in Kenntnis setzen.

18.4 Der Reisende erklärt, darüber informiert worden zu sein, dass er einerseits, gemäß den luxemburgischen Rechtsvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu jeder Zeit das Recht hat, auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zuzugreifen und diese zu berichtigen und andererseits das Recht hat, die Verarbeitung seiner Daten zu verweigern, infolgedessen sich der Reiseveranstalter das Recht vorbehält, den Abschluss eines Vertrages, in dem solche Daten zur Vertragsausführung notwendig wären, zu verweigern.

18.5 Die Daten können über die gesamte Dauer des Vertrags und zehn (10) Jahre nach dessen Ablauf sichergestellt werden, unbeschadet etwaiger Verjährungsfristen, gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen.

19. Kartenpreise

19.1. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass der Kartenpreis vom aufgedruckten Originalpreis teilweise erheblich abweichen kann. Dieser Preisunterschied begründet sich in den Gebühren der beteiligten Zwischenhändler sowie durch die erhöhten organisatorischen Aufwendungen bei Kartenbeschaffungen und anfallende Versandgebühren.

20. Beistand

20.1. Bei Pauschalreisen hat der Veranstalter dem Reisenden Beistand zu leisten, wenn Letzterer sich in Schwierigkeiten befindet. Der Reisende erhält in diesem Zusammenhang u.a. eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die er sich mit dem Veranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen kann.

20.2. Falls die Schwierigkeiten, in der sich der Reisende befindet, auf sein eigenes Fehlverhalten zurückzuführen sind oder fahrlässig durch ihn selbst verursacht worden sind, behält sich der Veranstalter das Recht vor, die tatsächlichen Kosten des Beistandes dem Reisenden im Nachhinein in Rechnung zu stellen.

21. Haftungsbeschränkung

21.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

21.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhenden gesetzlichen Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

21.3. Bei Pauschalreisen haftet immer mindestens ein Unternehmen für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.

22. Ausschlussfrist und Verjährung

22.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung – ausgenommen Körperschäden - hat der Reisende innerhalb 30 Tagen (für das Einreichdatum der Beschwerden gilt das Datum des Poststempels) nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

22.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff. 22.1., Satz 1, –ausgenommen Körperschäden -verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden.

23. Information zu Versicherungen

23.1. Das Beförderungsrisiko im Reisebus ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert.

23.2. Reisegepäck, Reiseunfall, Reiserücktrittskosten, Rechtsschutzversicherung sowie Hilfeleistungen sind, soweit nicht anders vermerkt, im Reisepreis inbegriffen; ausgenommen hierzu sind Tagesreisen ohne Musical-, Show- oder sonstige Eintrittskarten.

23.3. Gemäss Artikel L.225-15 des luxemburgischen Verbraucherschutzgesetzes muss der Reiseveranstalter im Besitz einer finanziellen Garantie sein. In diesem Fall ist die Garantie durch die ʺMutualité Luxembourgeoise du Tourismeʺ, Genossenschaftskreditgarantiegemeinschaft (Handelsregisternummer B63569), mit Sitz in 7, rue Alcide de Gasperi, L-1615 Luxembourg, gewährleistet. Bei Pauschalreisen kann der Reisende diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde (Ministère de l’Economie, Direction générale PME, 19-21 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, Tel.: +352 247 74 7000, E-Mail: travel@eco.etat.lu) kontaktieren, wenn ihm Leistungen aufgrund der Insolvenz von Voyages Emile Weber s.à r.l. verweigert werden.

Bei Pauschalreisen werden im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliederstaaten – des Reisevermittlers Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiserveranstalters, oder sofern, einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung des Reisenden gewährleistet.

23.4. Der Reiseveranstalter ist im Besitz einer beruflichen Haftpflichtversicherung, die er bei der Versicherungsgesellschaft AXA Assurances Luxembourg, 7, rue de la Chapelle, L-1325 Luxembourg (Handelsregisternummer B53466), abgeschlossen hat.

24. Wichtige Anmerkung

24.1. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, die vorliegenden allgemeinen Bedingungen abzuändern. Etwaige Änderungen können nur unter der Bedingung gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden, dass sie diesem schriftlich vor Vertragsabschluss mitgeteilt worden sind.

25. Geltendes Recht

25.1. Für abgeschlossene Verträge gelten die luxemburgischen sowie europäischen Gesetze.

26. Konfliktbeilegung

26.1. Die Parteien versuchen, Streitigkeiten aus dem zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden unterzeichneten Vertrag zunächst im Rahmen von Verhandlungen und dann im Rahmen eines Mediationsverfahrens gemäß den Mediationsregeln des „Centre de Médiation Civile et Commerciale (CMCC)“ in Luxemburg-Stadt durch Unterzeichnung einer Vereinbarung im Hinblick auf die Mediation gemäß Artikel 1251-9 des „Nouveau Code de Procédure Civile“ beizulegen.

26.2. Nach dieser Vorschrift des „Nouveau Code de Procédure Civile“ führt die Unterzeichnung dieser Vereinbarung im Hinblick auf die Mediation zu einer Hemmung der Verjährungsfristen während des Mediationsverfahrens.

26.3. Die Verpflichtung zu dessen Durchführung gilt dann als erfüllt und das Mediationsverfahren als beendet im Sinne von Artikel 1251-5, Absatz 2, Satz 3, des „Nouveau Code de Procédure Civile“, wenn nach der ersten Sitzung vor dem Mediator die Parteien oder eine der Parteien die Beilegung der Streitigkeit nicht mehr mit Hilfe einer Mediation fortsetzen möchte(n).

26.4. Falls ein Mediationsverfahren gemäß den Mediationsregeln des „Centre de Médiation Civile et Commerciale (CMCC)“ in Luxemburg-Stadt es nicht schafft, eine Streitigkeit zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden zu beenden, sind für den weiteren Verlauf ausschließlich die luxemburgischen Gerichte zuständig, um sich dieser Streitigkeit anzunehmen und diese beizulegen.

   

Für Sie hat der Reiseveranstalter mit der Versicherungsgesellschaft „AXA“ eine Reiseversicherung abgeschlossen. Diese können Sie fakultativ zubuchen (gegen Aufpreis).

Folgende Leistungen sind inkludiert:

Gedeckte Risiken und Versicherungssummen

  • Reisegepäck: 1.250€
  • Reiseunfall:
    • im Todesfall: 5.000€
    • bei andauernder Totalinvalidität: 10.000€
    • ärztliche Unkosten und Kosten der Krankenhausbehandlung bei Unfall sowie auch bei Krankheit: 2.500€
  • Kosten bei Such- und/oder Rettungsaktionen: 2.500€
  • Reiserücktrittskosten: bis zu 5.000€* maximal pro Person
    *beschränkt sich auf den Reisepreis, der auf den Reisedokumenten angegeben ist. Bearbeitungsgebühr und Kosten der Police ausgeschlossen
  • Rechtsschutzversicherung: 5.000€
  • Vorschussleistung für Strafkaution:  12.500€

Hilfeleistungen

  • Transport und Rückbeförderung bei Krankheit oder Unfall nach ärztlicher Verordnung.
  • Rückkehr einer Begleitperson.
  • Begleitung der Kinder unter 15 Jahren bei Krankheit oder Unfall des Versicherten.
  • Rückbeförderung im Todesfall.
  • Frühzeitige Rückkehr bei Sterbefall eines Familienmitgliedes oder bei schweren Schäden an der Wohnung des Versicherten.
  • Besuchsreise eines Verwandten bei Krankenhausaufenthalt des Versicherten im Ausland.

Für weitere Auskünfte und Schadenersatzansprüche wenden Sie sich bitte an die Reisebüros des Reiseveranstalters.

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