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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen

Das Gesetz vom 25.04.2018 zur Änderung des Verbrauchergesetzbuches über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen und zur Umsetzung in das  nationale Recht der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, im Folgenden als Gesetz bezeichnet, das der Reisende erklärt, vollständig zu kennen, erlegt dem Veranstalter bzw. dem Vermittler, der die vom Veranstalter ausgearbeiteten Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet, verschiedene Pflichten auf, insbesondere Informationspflichten, und regelt/verändert andere Bereiche wie unter anderem das Recht auf Abtretung und Kündigung des Pauschalreisevertrags, die Möglichkeit, bestimmte Klauseln des Pauschalreisevertrags zu ändern, sowie die Haftung für die Durchführung der Pauschalreise. Einige Bestimmungen des Gesetzes, das  in das Verbrauchergesetzbuch (Artikel L. 225-1 bis L. 225-23) aufgenommen wurde, wurden identisch  kopiert und sind dann kursiv gedruckt. Die Anerkennungen des Reisenden, die Änderungen und Abweichungen vom Gesetz, die vom Reisenden akzeptiert wurden, sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben sind fettgedruckt.

1. Anwendungsbereich

Gemäß Artikel L. 225-1 des Verbrauchergesetzbuchs gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pauschalreisen, die von Gewerbetreibenden zum Verkauf angeboten oder an Reisende verkauft werden, sowie für verbundene Reiseleistungen, die von Gewerbetreibenden für Reisende erleichtert werden, und gelten nicht für :

 

a. Pauschalreisen und damit verbundene Reiseleistungen, die einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden abdecken, sofern eine Übernachtung nicht eingeschlossen ist

 

b. Pauschalreisen und damit zusammenhängende erleichterte Reiseleistungen, die nur gelegentlich und nicht zu Erwerbszwecken angeboten werden und sich nur an eine begrenzte Gruppe von Reisenden richten

 

c. Pauschalreisen und damit zusammenhängende erleichterte Reiseleistungen, die nur gelegentlich und nicht zu Erwerbszwecken angeboten werden und sich nur an eine begrenzte Gruppe von Reisenden richten

2. Vorvertragliche und vertragliche Informationen

Das neue Kapitel 5 mit dem Titel "Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen" des Verbrauchergesetzbuches bestimmt in Abschnitt 2 mit dem Titel "Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags" (Artikel L. 225-3 bis L. 225-6 des Verbrauchergesetzbuches):

 

Unterabschnitt 1- Vorvertragliche Informationen

 

Art. L. 225-3.

 

  1. Der Veranstalter, sowie der Vermittler, wenn die Pauschalreisen über einen Vermittler verkauft werden, teilen dem Reisenden, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden ist, die Informationen mittels des durch großherzogliche Verordnung festgelegten Standardformulars mit und, falls diese auf die Pauschalreise zutreffen, die nachfolgend genannten Informationen:

 

  1. die Hauptmerkmale der Reisedienstleistungen :

 

  1. das/die Reiseziel(e), die Reiseroute und die Aufenthaltsdauer mit Datum und, wenn die Unterkunft inbegriffen ist, die Anzahl der enthaltenen Übernachtungen ;
  2. die Beförderungsmittel, -merkmale und -kategorien, Ort, Datum und Uhrzeit der Abfahrt und der Rückkehr, Dauer und Ort von Zwischenstopps und Umsteigeverbindungen. Wenn die genaue Uhrzeit noch nicht feststeht, unterrichtet der Veranstalter und gegebenenfalls der Vermittler den Reisenden über die ungefähre Abfahrts- und Rückfahrtszeit ;
  3. die Lage, Hauptmerkmale und ggf. touristische Kategorie der Unterkunft gemäß den Vorschriften des Ziellandes ;
  4. die bereitgestellte Mahlzeiten ;
  5. die Besichtigungen, Ausflüge oder andere Dienstleistungen, die im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise enthalten sind ;
  6. wenn dies nicht aus dem Kontext hervorgeht, ob die möglichen Reisedienstleistungen für den Reisenden als Mitglied einer Gruppe erbracht werden, und, falls dies der Fall ist, wenn möglich, die ungefähre Größe der Gruppe ;
  7. wenn der Nutzen anderer touristischer Dienstleistungen für den Reisenden von einer effektiven verbalen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Dienstleistungen erbracht werden; und
  8. Informationen darüber, ob die Reise oder der Ferienaufenthalt generell für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Anfrage des Reisenden genaue Informationen darüber, ob die Reise oder der Ferienaufenthalt den Bedürfnissen des Reisenden entspricht ;
  9. der Firmenname und die geografische Anschrift des Veranstalters und ggf. des Vermittlers sowie deren Telefon- und ggf. E-Mail-Kontaktdaten ;
  10. der Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls alle zusätzlichen Kosten, Gebühren oder sonstigen Kosten oder, wenn diese vor Vertragsabschluss nicht vernünftigerweise berechnet werden können, ein Hinweis auf die Art der zusätzlichen Kosten, die der Reisende möglicherweise noch zu tragen hat ;
  11. die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und der Zeitplan für die Zahlung des Restbetrags, oder die finanziellen Sicherheiten, die der Reisende zu leisten oder zu erbringen hat;
  12. die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestanzahl von Personen und die in Artikel L. 225-10, Absatz 3, Buchstabe a) genannte Frist vor Beginn der Pauschalreise für eine mögliche Kündigung des Vertrags für den Fall, dass diese Anzahl nicht erreicht wird ;
  13. allgemeine Informationen über Pass- und Visabestimmungen, einschließlich der ungefähren Dauer der Visabeschaffung, sowie Informationen über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Ziellandes ;
  14. einen Hinweis darauf, dass der Reisende den Vertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr oder gegebenenfalls einer vom Veranstalter geforderten Standardrücktrittsgebühr gemäß Artikel L. 225-10, Absatz 1 kündigen kann,
  15. Informationen über obligatorische oder fakultative Versicherungen, die die Kosten für den Rücktritt des Reisenden vom Vertrag decken, oder über die Kosten einer Hilfeleistung, die die Rückführung im Falle eines Unfalls, einer Krankheit oder eines Todesfalls umfasst.

 

Im Falle von Pauschalreiseverträgen, die per Telefon abgeschlossen werden, stellen der Veranstalter und gegebenenfalls der Vermittler dem Reisenden die Standardinformationen zur Verfügung, die in dem durch großherzogliche Verordnung festgelegten Standardinformationsformular enthalten sind, sowie die in Absatz 1, Buchstaben a. bis h. aufgeführten Informationen.

 

  1. In Bezug auf Pauschalreisen im Sinne von Artikel L. 225-2, Nummer 2), Buchstabe b) Punkt v) (d. h. Pauschalreisen, die zum Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubsaufenthalts bei verschiedenen Gewerbetreibenden über verbundene Online-Buchungsverfahren gekauft werden, wenn der Name des Reisenden, die Zahlungsmodalitäten und die E-Mail-Adresse von dem Gewerbetreibenden, mit dem der erste Vertrag geschlossen wird, an einen oder mehrere Gewerbetreibende weitergegeben werden und wenn ein Vertrag mit dem oder den Gewerbetreibenden spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird), stellen der Veranstalter und der Gewerbetreibende, denen die Daten übermittelt werden, sicher, dass jeder von ihnen, bevor der Reisende durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden ist, die in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstaben a) bis h) aufgeführten Informationen zur Verfügung stellt, soweit diese für die von ihnen angebotenen Reisedienstleistungen relevant sind. Der Veranstalter stellt gleichzeitig auch die Standardinformationen mittels des durch die großherzogliche Verordnung festgelegten Standardinformationsformular zur Verfügung.

 

  1. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind in klarer, verständlicher und sichtbarer Weise darzustellen. Werden diese Informationen in schriftlicher Form vorgelegt, müssen sie lesbar sein.

 

Der Reisende bestätigt ausdrücklich, dass er, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden ist, in klarer, verständlicher und sichtbarer  Weise die Mitteilung des entsprechenden Standardinformationsformulars erhalten hat, das durch die großherzogliche Verordnung (Règlement grand-ducal du 25.04.2018 précisant les informations standards à communiquer par le professionnel, conformément à l'article L. 225-3 du Code de la consommation) festgelegt ist, sowie die anderen vorvertraglichen Informationen, die oben in Artikel 225-3 (1) wiedergegeben sind, sofern sie auf die Pauschalreise anwendbar sind. Darüber hinaus erkennt er an, dass er vor Abschluss des Pauschalreisevertrags von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen hat und weiß, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Pauschalreisevertrags sind.

Der Reisende erkennt im Allgemeinen an, dass der Veranstalter bzw. der Vermittler, der ihm den Pauschalreisevertrag verkauft hat, alle Pflichten erfüllt haben, die ihnen nach Art. 225-3 obliegen .

 

 

Unterabschnitt 2 - Verbindlichkeit der vorvertraglichen Informationen und Abschluss des Pauschalreisevertrages

 

Art. L. 225-4.

 

  1. Die dem Reisenden gemäß Artikel L. 225-3, Absatz 1, Unterabsatz, 1 Buchstaben a., c., d., e. und g. mitgeteilten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags und können nicht geändert werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Der Veranstalter und der Vermittler teilen dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen in klarer, verständlicher und sichtbarer Weise mit.
  2. Sind der Veranstalter und der Vermittler vor Abschluss des Pauschalreisevertrags ihren Informationspflichten in Bezug auf zusätzliche Kosten, Gebühren oder sonstige Kosten gemäß Artikel L. 225-3, Absatz 1, Unterabsatz, 1 Buchstabe c) nicht nachgekommen, so hat der Reisende diese Kosten, Gebühren oder sonstigen Kosten nicht zu tragen.

 

Gemäß der in Artikel L-225-4 (1) vorgesehenen Möglichkeit akzeptiert der Reisende ausdrücklich, dass die in Artikel L-225-3 (1) Absatz 1, Buchstaben a., c., d., e. und g. definierten Informationen nicht endgültig gegeben werden und unter bestimmten Bedingungen geändert werden können, zumindest wenn der Veranstalter Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist.

Der Reisende erkennt an, dass ihm alle Änderungen in Bezug auf die vorvertraglichen Informationen vor Abschluss des Pauschalreisevertrags in klarer, verständlicher und sichtbarer  Weise mitgeteilt wurden.

 

 

Unterabschnitt 3 - Inhalt des Pauschalreisevertrags, vor Beginn der Pauschalreise vorzulegende Unterlagen und Beweislast

 

Art. L. 225-5

 

  1. Pauschalreiseverträge müssen klar und verständlich formuliert sein. Wenn sie in schriftlicher Form vorliegen, müssen sie lesbar sein. Bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder ohne unangemessene Verzögerung danach stellt der Veranstalter oder der Vermittler dem Reisenden eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Der Reisende hat das Recht, eine Papierkopie zu verlangen, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger physischer Anwesenheit der Parteien geschlossen wurde.

 

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel L. 222-1, Absatz 1, Nummer 2) wird dem Reisenden eine Ausfertigung oder die Bestätigung des Pauschalreisevertrags in Papierform oder mit seiner Zustimmung auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Der Reisende erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm in diesem Fall der Pauschalreisevertrag oder seine Bestätigung auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier ausgehändigt werden kann.

 

  1. Der Pauschalreisevertrag oder seine Bestätigung enthält den gesamten Inhalt der Vereinbarung, die alle in Artikel L. 225-3, Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstaben a. bis h erwähnten Informationen enthält, sowie die folgenden Informationen:

 

a. besondere Anforderungen des Reisenden, die der Veranstalter akzeptiert hat ;

 

b. einen Hinweis darauf, dass der Veranstalter :

 

I. verantwortlich ist für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen gemäß Artikel L. 225-11; und

II. verpflichtet ist, dem Reisenden Hilfe zu leisten, wenn er in Schwierigkeiten ist, gemäß Artikel L. 225-14 ;

 

c. den Namen der für den Insolvenzschutz zuständigen Stelle und ihre Kontaktdaten, einschließlich ihrer geografischen Anschrift, sowie gegebenenfalls den Namen der von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten ;

 

d. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. Faxnummer des örtlichen Vertreters des Veranstalters, einer Kontaktstelle oder einer anderen Stelle, über die der Reisende den Veranstalter rasch erreichen und mit ihm wirksam kommunizieren, um Hilfe bitten kann, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, oder sich über etwaige bei der Durchführung der Pauschalreise festgestellte Mängel beschweren kann ;

 

e. einen Hinweis darauf, dass der Reisende verpflichtet ist, jeden Mangel, den er bei der Durchführung der Pauschalreise feststellt, gemäß Artikel L. 225-11 Absatz 2 zu melden ;

f. wenn Minderjährige ohne Begleitung eines Elternteils oder einer anderen bevollmächtigten Person auf der Grundlage eines Pauschalreisevertrags reisen, der eine Unterkunft umfasst, Informationen, die es ermöglichen, einen direkten Kontakt mit dem Minderjährigen oder der für den Minderjährigen verantwortlichen Person am Aufenthaltsort des Minderjährigen herzustellen ;

 

g. Informationen über die verfügbaren internen Beschwerdeverfahren und Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung (nachstehend "AS") gemäß Buch IV des Verbrauchergesetzbuchs und gegebenenfalls über die AS-Stelle, der der Unternehmer angehört, sowie über die Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung) ;

h. Informationen über das Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß Artikel L. 225-7 an einen anderen Reisenden abzutreten.

 

  1. In Bezug auf Pauschalreisen im Sinne von Artikel L. 225-2, Absatz 1, Nummer 2, Buchstabe b), Punkt v) (d.h. Pauschalreisen, die zum Zweck derselben Reise oder desselben Urlaubsaufenthalts bei verschiedenen Gewerbetreibenden über verbundene Online-Buchungsverfahren gekauft werden, wenn der Name des Reisenden, die Zahlungsmodalitäten und die E-Mail-Adresse von dem Gewerbetreibenden, mit dem der erste Vertrag geschlossen wird, an einen oder mehrere Gewerbetreibende weitergegeben werden und ein Vertrag mit diesem oder diesen spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird), unterrichtet der Gewerbetreibende, an den die Daten weitergegeben werden, den Veranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zur Erstellung einer Pauschalreise führt. Der Gewerbetreibende stellt ihm die Informationen zur Verfügung, die er benötigt, um seine Pflichten als Veranstalter zu erfüllen.

 

Sobald der Veranstalter über die Schaffung einer Pauschalreise informiert ist, stellt der Veranstalter dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger die in Absatz 2 Buchstaben a. bis h. genannten Informationen zur Verfügung.)

 

  1. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind in klarer, verständlicher und sichtbarer Weise darzustellen.
  2. Rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise händigt der Veranstalter dem Reisenden die erforderlichen Quittungen, Reisegutscheine und Tickets , Informationen über die voraussichtliche Abfahrtszeit und gegebenenfalls die Meldeschlusszeit sowie die voraussichtlichen Zeiten für Zwischenlandungen, Umsteigeverbindungen und Ankunft aus.

 

Der Reisende bestätigt ausdrücklich, dass er bei Vertragsabschluss eine Kopie bzw. eine Bestätigung des Reisevertrags gemäß Artikel 225-5 (1) erhalten hat und dass er die in Artikel L. 225-5 (2) Buchstaben a. bis h. genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger in klarer, verständlicher und sichtbarer  Weise erhalten hat.

Besondere Anforderungen des Reisenden, die der Veranstalter unter Buchstabe a des Artikels L. 225-5 (2) akzeptiert, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

Gemäß Artikel L. 225-5 (5) händigt der Veranstalter dem Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise die erforderlichen Quittungen, Reisegutscheine und Tickets aus, sofern der Reisende den gesamten Preis der Pauschalreise bezahlt hat.

 

Art. L. 225-6.

 

Die Beweislast hinsichtlich der Erfüllung der Informationspflichten liegt beim Gewerbetreibenden.

 

Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag unterzeichnet hat, bestätigt ausdrücklich, dass ihm diese Informationspflichten zuvor in klarer, genauer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt wurden.

3. Abtretung des Pauschalreisevertrags an einen anderen Reisenden

Der Reisende hat das Recht, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist, die dem Veranstalter auf einem dauerhaften Datenträger so schnell wie möglich und mindestens sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise mitgeteilt werden muss, den Pauschalreisevertrag gemäß Artikel L. 225-7 des Verbraucherschutzgesetzes an eine Person abzutreten, die alle für diesen Vertrag geltenden Bedingungen erfüllt, und unter der Bedingung, dass der/die von der Abtretung betroffene(n) Reisedienstleister die Abtretung formell annehmen.

 

Der Zedent des Pauschalreisevertrags und der Zessionar haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Restpreises sowie für etwaige zusätzliche Kosten, Gebühren oder andere Kosten, die durch diese Abtretung entstehen.

 

Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und die Kosten, die dem Veranstalter aufgrund der Abtretung des Pauschalreisevertrags tatsächlich entstehen, nicht übersteigen, dürfen aber in keinem Fall weniger als 150 € betragen, zumindest wenn der Veranstalter Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist.

4. Änderung des Preises

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass nach Abschluss des Pauschalreisevertrags die Preise erhöht werden können, sofern diese Erhöhungen die direkte Folge einer Entwicklung ist :

  

  1. des Preises für die Beförderung von Passagieren, der sich aus den Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen ergibt,

 

  1. der Höhe von Steuern oder Abgaben auf die im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen, die von einem Dritten, der nicht direkt an der Durchführung der Pauschalreise beteiligt ist, erhoben werden, einschließlich Touristenabgaben, Landegebühren oder Gebühren für das Ein- und Aussteigen in Häfen und Flughäfen, oder

 

  1. der Wechselkurse im Zusammenhang mit dem Pauschalangebot.

 

Preisaufschläge werden proportional zu den Änderungen der Transportpreise, Steuern, Gebühren und Wechselkurse berechnet, die oben unter a., b. und c. aufgelistet sind.

 

Jede Preiserhöhung wird dem Reisenden spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger ausführlich mitgeteilt.

 

Wenn die Preiserhöhung mehr als 8% des Gesamtpreises der Pauschalreise beträgt, hat der Reisende das Recht, den Reisevertrag ohne Zahlung von Rücktrittskosten zu kündigen. Die Entscheidung des Reisenden, diese Preiserhöhung von mehr als 8% zu akzeptieren oder vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, muss so schnell wie möglich auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, zumindest wenn der Veranstalter Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist, spätestens jedoch 3 Werktage nachdem der Reisende die Mitteilung über die Preiserhöhung gemäß dem vorherigen Absatz erhalten hat.

 

Da der Pauschalreisevertrag die Möglichkeit einer Preiserhöhung vorsieht, hat der Reisende gleichzeitig das Recht auf eine Preisminderung, die jeder Senkung der oben unter a., b. und c. genannten Kosten entspricht, die nach Vertragsabschluss und 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise eintritt. In diesem Fall hat der Veranstalter das Recht, seine tatsächlichen Verwaltungskosten von der dem Reisenden zustehenden Erstattung abzuziehen.

5. Änderung der anderen Klauseln des Pauschalreisevertrags

In Bezug auf andere Klauseln des Pauschalreisevertrags als den Preis behält sich der Veranstalter, zumindest wenn es sich um Travel Group Luxembourg s.à r.l. handelt, ausdrücklich das Recht vor, diese vor Beginn der Pauschalreise einseitig zu ändern, vorausgesetzt, dass diese Änderungen geringfügig sind. Der Veranstalter informiert den Reisenden über diese Änderungen auf einem dauerhaften Datenträger.

 

Falls der Veranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen ist, eine oder mehrere der in Artikel L. 225-3 (1), Absatz 1, Buchstabe a) genannten Hauptmerkmale der Reiseleistungen erheblich zu ändern, oder falls er die in Artikel L. 225-5 (2), Absatz 1, Buchstabe a) genannten besonderen Anforderungen nicht erfüllen kann oder wenn er vorschlägt den Preis der Pauschalreise um mehr als 8 % zu erhöhen, wie in Artikel 4. oben dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegt, kann der Reisende innerhalb einer vom Veranstalter festgelegten angemessenen Frist, jedoch, wenn der Veranstalter Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist, spätestens 3 Werktage nach dem Änderungsvorschlag:

 

a. die vorgeschlagene Änderung annehmen; oder

 

b. den Vertrag kündigen, ohne eine Kündigungsgebühr zu bezahlen.

 

Wenn der Reisende den Pauschalreisevertrag kündigt, kann er eine andere Pauschalreise (Ersatzpauschale) akzeptieren, wenn möglich von gleicher oder höherer Qualität, falls dies vom Veranstalter angeboten wird und gegebenenfalls gegen einen vom Reisenden zu akzeptierenden Aufpreis.

 

Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden ohne unangemessene Verzögerung auf einem dauerhaften Datenträger über :

 

a. Änderungen gemäß dem zweiten Absatz dieses Artikels 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise ;

 

b. eine angemessene Frist (die,zumindest wenn der Veranstalter Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist, 3 Werktage nicht überschreiten darf), innerhalb der der Reisende dem Veranstalter seine Entscheidung mitteilen muss (Annahme der vorgeschlagenen Änderung oder Kündigung des Pauschalreisevertrags);

 

c. die Folgen des Ausbleibens einer Antwort des Reisenden innerhalb der in Buchstabe b) genannten Frist, die, zumindest wenn der Veranstalter die Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist, darin bestehen, dass der Vertrag dann automatisch beendet wird;

d. gegebenenfalls die vorgeschlagene Ersatzpauschaleund deren Preis.

6. Kündigung des Pauschalreisevertrags und Rücktrittsrecht vor Beginn der Pauschalreise

Der Reisende hat das Recht, den Pauschalreisevertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise zu kündigen. Wenn der Reisende den Pauschalreisevertrag kündigt, muss er dem Veranstalter in der Regel eine angemessene und gerechtfertigte  Rücktrittsgebühr zahlen. In Pauschalreiseverträgen werden in der Regel Standardkündigungsgebühren festgelegt, die vor allem auf der Grundlage des Zeitpunkts der Kündigung des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise sowie der erwarteten Kosteneinsparungen und Einnahmen aufgrund der erneuten Bereitstellung der betreffenden Reiseleistungen berechnet werden. Der Reisende erklärt in diesem Fall, dass er die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Standardrücktrittskosten kennt und akzeptiert. Wenn der Veranstalter die Travel Group Luxembourg s.à.r.l. ist, betragen die Standard-Rücktritts-/Stornierungskosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde:

 

  • Bis zu 30 Tage vor der Abreise: 25% des Preises der Pauschalreise
  • Zwischen 29 Tagen und 10 Tagen vor der Abreise: 50 % des Pauschalpreises
  • Zwischen 9 Tagen und 3 Tagen vor der Abreise: 75 % des Preises der Pauschalreise
  • Weniger als 3 Tage vor der Abreise: 100 % des Preises der Pauschalreise

 

Wenn die Pauschalreise Flugtickets beinhaltet, sind die von den Reisenden zu tragenden Stornierungs-/Rücktrittskosten in Bezug auf diese Flugtickets die von der Fluggesellschaft erhobenen Kosten. Der Prozentsatz der Standard-Stornierungs-/Rücktrittskosten des Veranstalters wird auf den Restbetrag des Pauschalpreises angewendet (d. h. auf den Pauschalpreis abzüglich des Preises für das/die Flugticket(s)).

 

Wenn die Pauschalreise nicht erstattungsfähige Leistungen enthält (z. B. Hotels, Shows, Sportveranstaltungen, Konzerte, Besichtigungen, Ausflüge, ...), bleiben die Preise für diese Leistungen bei den betreffenden Anbietern und der Standardprozentsatz der Stornierungs-/Rücktrittskosten des Veranstalters wird

auf den Rest des Preises angewendet (d. h. auf den Preis der Pauschalreise abzüglich der Preise für die nicht erstattungsfähigen Leistungen).

 

Der Reisende muss dem Veranstalter und/oder dem Vermittler die Stornierung/Kündigung schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen.

 

Der Reisende erklärt weiterhin, dass ihm bekannt ist, dass der Vermittler, sofern es sich um ein Reisebüro der Travel Group Luxembourg s.à r.l. handelt, der ihm die Pauschalreise verkauft hat, ihm dann zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 10 % der vom Veranstalter in Rechnung gestellten Stornierungs-/Rücktrittskosten, mindestens jedoch 50 €, in Rechnung stellen wird. Wenn keine oder aus irgendeinem Grund keine Standardstornierungskosten anfallen, entspricht die Höhe der vom Reisenden zu tragenden Stornierungskosten dem Preis der Pauschalreise abzüglich der Kosteneinsparungen und Einnahmen, die durch die erneute Bereitstellung der Reiseleistungen erzielt werden.

 

Ungeachtet des Vorstehenden hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Reisenden zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Der Reisende muss den Veranstalter und/oder den Vermittler auf einem dauerhaften Datenträger über seinen Rücktritt vom Pauschalreisevertrag informieren. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf die vollständige Erstattung der für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen, jedoch nicht auf eine zusätzliche Entschädigung.

 

Der Veranstalter kann den Pauschalreisevertrag kündigen und dem Reisenden die für die Pauschalreise geleisteten Zahlungen zurückerstatten, ist aber nicht zu einer zusätzlichen Entschädigung verpflichtet, wenn :

 

a. die Anzahl der für die Pauschalreise angemeldeten Personen unter der vorgeschriebenen Mindestanzahl liegt, wobei der Reisende erklärt, dass er diese Mindestanzahl genau kennt, und der Veranstalter dem Reisenden die Kündigung des Vertrags spätestens mitteilt:

I. 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die länger als 6 Tage dauern;

II. 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen mit einer Dauer von 2 bis 6 Tagen;

III. 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die nicht länger als 2 Tage dauern;

 

oder b. der Veranstalter aufgrund außergewöhnlicher und unvermeidbarer Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und dem Reisenden die Kündigung des Vertrages ohne unangemessene Verzögerung vor Beginn der Pauschalreise mitteilt.

7. Verantwortung für die Durchführung der Pauschalreise

Der Veranstalter ist für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reisedienstleistungen verantwortlich, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen von ihm selbst oder von anderen Reisedienstleistern erbracht werden müssen.

 

Gemäß Artikel L. 225-11 (2) informiert der Reisende den Veranstalter ohne übermäßige Verzögerung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls über jede Nichtkonformität, die bei der Erbringung einer im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reisedienstleistung festgestellt wird. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtangabe, die in Buchstabe e) des Artikels L. 225-5 (2) des Verbrauchergesetzbuches vorgesehen ist. Der Reisende wird aufgefordert, dem Veranstalter, sobald er die Möglichkeit dazu hat, jede Nichtkonformität einer im Pauschalreisevertrag enthaltenen Dienstleistung zu melden und kann gemäß Artikel L. 225-14 des Verbraucherschutzgesetzes bei ihm angemessene Hilfe beantragen, wenn er in Schwierigkeiten ist.

 

Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum, in dem die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sind, es sei denn, die Vertragswidrigkeit ist dem Reisenden zuzurechnen.

 

Es sei denn, die Nichtkonformität ist :

 

a. dem Reisenden zurechenbar ;

b. einem Dritten zuzuschreiben, der mit der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen nichts zu tun hat, und unvorhersehbar oder unvermeidbar ist; oder

 

c. auf außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände zurückzuführen,

 

hat der Reisende  das Recht auf eine angemessene Entschädigung durch den Veranstalter für alle Schäden, die er aufgrund der Nichtkonformität der erbrachten Leistungen erlitten hat.

 

Artikel L. 225-12(4) des Verbrauchergesetzbuchs sieht vor : Soweit internationale Übereinkommen, die für die Europäische Union bindend sind, die Bedingungen, unter denen eine Entschädigung von einem Anbieter geschuldet wird, der eine Reisedienstleistung erbringt, die Teil einer Pauschalreise ist, umschreiben oder den Umfang dieser Entschädigung begrenzen, gelten die gleichen Beschränkungen auch für den Veranstalter. In anderen Fällen kann der Pauschalreisevertrag die vom Veranstalter zu zahlende Entschädigung beschränken, sofern diese Beschränkung nicht für Körperverletzungen oder vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden gilt und nicht weniger als das Dreifache des Gesamtpreises der Pauschalreise ausmacht. Im vorliegenden Fall stellt der Veranstalter, zumindest wenn es sich um Travel Group Luxembourg s.à r.l. handelt, klar, dass die vorstehende Beschränkung für alle Pauschalreiseverträge gilt und somit das Dreifache des Gesamtpreises beträgt.

 

Der Reisende kann Mitteilungen, Anfragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Durchführung der Pauschalreise an den Vermittler richten, über den die Pauschalreise gekauft wurde, der diese ohne unangemessene Verzögerung an den Veranstalter weiterleitet. Um die Interessen des Reisenden nicht zu gefährden, müssen solche Mitteilungen, Anfragen oder Beschwerden unverzüglich an den Vermittler gerichtet werden, d.h. sobald der Reisende  von der Nicht- oder Schlechterfüllung einer im Pauschalreisevertrag enthaltenen Dienstleistung Kenntnis erlangt.

8. Zahlungsmodalitäten

Für den Fall, dass der Veranstalter  Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist, und sofern nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Zahlungsmodalitäten:

 

  • Eine Anzahlung von mindestens 30% des Reisepreises ist bei Abschluss des Pauschalreisevertrags fällig. Andernfalls kann der Veranstalter und/oder Vermittler den Vertrag zu Lasten des Reisenden kündigen, der dann die Standardstornierungs-/Kündigungsgebühren gemäß Artikel 6. der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen hat;

 

  • bei der Ausstellung von Fahrkarten müssen diese bei Vertragsabschluss vollständig bezahlt werden;

 

  • der Restbetrag des Reisepreises ist spätestens 21 Tage vor der Abreise zu zahlen. Andernfalls kann der Veranstalter und/oder Vermittler den Vertrag zu Lasten des Reisenden kündigen, der dann die Standardstornierungs-/Kündigungsgebühren gemäß Artikel 6. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen hat;

 

  • falls der Pauschalreisevertrag weniger als 21 Tage vor dem Abreisedatum abgeschlossen wurde, ist der gesamte Reisepreis bei Vertragsabschluss zu zahlen.

 

Für den Fall, dass der Veranstalter nicht Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist, gelten die vom Veranstalter angegebenen Zahlungsmodalitäten, von denen der Reisende erklärt, dass er sie kennt und akzeptiert.

 

In jedem Fall kann die Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden verweigert werden, solange dieser nicht den gesamten Reisepreis bezahlt hat, ohne dass eine solche Verweigerung den Reisenden von seinen Verpflichtungen, insbesondere von seinen Zahlungsverpflichtungen, entbindet.

9. Verschiedenes

1. Lufttransport :

Die genannten Flugzeiten und Beförderungsarten sind die vom Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Buchung mitgeteilten. Die Daten, Uhrzeiten und Orte des Abflugs und der Rückkehr werden spätestens bei der Aushändigung der Reiseunterlagen endgültig festgelegt. Die Haftung des Luftfahrtunternehmens gegenüber dem Fluggast (Verspätung, Tod, Körperverletzung) sowie gegenüber dem Gepäck (Verspätung, Verlust, Zerstörung) richtet sich nach dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 2009, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 (in der geänderten Fassung) umgesetzt wurde, sowie nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten. Die Entschädigungsbeträge unterliegen den Beschränkungen, die im Montrealer Übereinkommen oder in anderen gegebenenfalls anwendbaren internationalen Übereinkommen vorgesehen sind.

 

2. Der Reisende erklärt, dass er über die obligatorischen Formalitäten und Hinweise, die für den reibungslosen Ablauf seiner Reise zu beachten sind, informiert wurde, nämlich :

 

  • die Möglichkeit, spezielle Versicherungen abzuschließen, die die Stornierungs-/Rücktrittskosten bei Krankheit oder anderen von der Versicherung vorgesehenen Gründen decken, sowie einen Assistance-Vertrag, der die Kosten für die Rückführung bei Unfall oder Krankheit deckt,
  • die Einreiseformalitäten für das Ziel- oder Transitland, die Pflicht, einen gültigen Reisepass (je nach Nationalität) mitzuführen, ein Visum zu besorgen, falls erforderlich, und sich den vorgeschriebenen Impfungen zu unterziehen.

 

3. Jede eventuelle Beschwerde muss zusammen mit den entsprechenden Belegen innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Datum der Rückkehr des Reisenden schriftlich beim Veranstalter und/oder Vermittler eingehen. Ungeachtet

dessen und in jedem Fall muss der Reisende den Veranstalter über jede Nichtkonformität informieren, die er bei der Erbringung einer im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistung gemäß Artikel 7.Absatz 2. der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beobachtet hat.

 

4. In jedem Fall, insbesondere unabhängig vom Wohnort des Reisenden und unabhängig vom Ort des Abschlusses des Pauschalreisevertrags, und zumindest wenn der Veranstalter die Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist, unterliegt der Pauschalreisevertrag der Richtlinie (EU) 20015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2005 über Pauschalreisen und Reiseleistungen, wie sie durch das oben genannte Gesetz vom 25.4.2018 (Artikel L. 225-1 bis L. 225-23) in das luxemburgische innerstaatliche Recht umgesetzt wurde.

 

5. Sollte eine Klausel des Pauschalreisevertrags oder seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Vertrags sind, aus irgendeinem Grund für unwirksam erklärt werden, bleibt der Rest des Pauschalreisevertrags mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft.

 

6. Im Falle eines Rechtsstreits sind ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg zuständig. Der Reisende kann jedoch eine Vermittlung durch eine Kommission mit der Bezeichnung "Commission Luxembourgeoise des Litiges de Voyages" in Anspruch nehmen, die eingerichtet wurde, um außergerichtliche Lösungen in Reiseangelegenheiten zu finden, und die ihren Sitz in L-1274 Howald, 55, rue des Bruyères haben [Tel.: (+352) 49 60 22 - 205, E-Mail: cllv@pt.lu ;

 

7. Der obligatorische Finanzgarant der Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist die Mutualité Luxembourgeoise du Tourisme, eine Genossenschaft auf Gegenseitigkeit mit Sitz in L-2014 Luxemburg, 7, rue Alcide de Gasperi, Tel.: (+352) 439 444 700. Reisende können sich mit dieser Organisation oder gegebenenfalls mit der zuständigen Behörde (Wirtschaftsministerium, 19-21 boulevard Royal, L-2449 Luxemburg, Tel.: (+352) 247 74 700, E-Mail: travel@eco.etat.lu) in Verbindung setzen, wenn ihnen aufgrund der Insolvenz von Travel Group Luxembourg s.à r.l. Leistungen verweigert werden.

 

8. Der obligatorische Finanzgarant der Travel Group Luxembourg s.à r.l. Mont St. Martin ist die Association Professionnelle de Solidarité du Tourisme mit Sitz in F-75017 Paris, 15 avenue Carnot, Tel.: (+33) 1 44 09 25 35 oder (+33) 1 44 09 88 00.

 

9. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag abschließt, bestätigt, dass er sowohl für sich selbst als auch im Namen der anderen Personen handelt, die an der betreffenden Pauschalreise teilnehmen. Er bestätigt, dass er dem Veranstalter und/oder Vermittler alle für den reibungslosen Ablauf der Reise notwendigen Informationen mitgeteilt hat, einschließlich der Informationen über die anderen Personen, in deren Namen er den Pauschalreisevertrag abgeschlossen hat, so dass der Veranstalter und/oder Vermittler nicht für Unannehmlichkeiten und Probleme haftet, die sich aus Unterlassungen oder Fehlern seinerseits ergeben. Wenn der Reisende falsche Angaben macht, die dem Veranstalter und/oder Vermittler zusätzliche Kosten verursachen, können ihm diese Kosten in Rechnung gestellt werden.

 

10. Der Reisende stimmt der Übermittlung der im abgeschlossenen Pauschalreisevertrag vorhandenen Daten zwecks seiner Durchführung zu und versichert, dass er die Zustimmung der anderen Reisenden zu denselben Zwecken eingeholt hat. Alle erhobenen personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen behandelt. Jeder Reisende hat das Recht, kostenlos auf seine persönlichen Daten zuzugreifen und sie zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Weitere Informationen: https://tgl.lu/fr/protection-des-donnees

 

11. Wenn der Veranstalter nicht Travel Group Luxembourg s.à r.l. ist und Travel Group Luxembourg s.à r.l. nur als Vermittler auftritt, der die Pauschalreise eines Veranstalters verkauft, erkennt der Reisende an, dass er die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Veranstalters kennt und akzeptiert, insbesondere die Bedingungen und Kosten für die Stornierung des Pauschalreisevertrags im Falle einer Stornierung durch den Reisenden.

 

12. Der Reisende wird darüber informiert, dass die Travel Group Luxembourg s.à r.l. unter den Marken WE LOVE TO TRAVEL, VOYAGES EMILE WEBER, JERRY TRAVEL, FENSCH VOYAGES agiert und dass es sich um eine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg L-2350, 1a rue Jean Piret handelt, die im RCS Luxemburg unter der Nummer B 254425 (Mehrwertsteuernummer LU 33 031 940) eingetragen ist. Bezüglich des Reisebüros mit Sitz in Mont St. Martin (Frankreich): RC no 837486935, RCS BRIEY TVA no FR 88 837 486 935, IM054180002

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